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Betrug mit teuren Büchern und Kunstdrucken

Der Versuch lohnt – jetzt Geld zurückholen!

Seit einigen Monaten berichten die Medien, jüngst MDR, Spiegel und SRF: Bei älteren Menschen stehen plötzlich Vertreter vor der Tür, angeblich z. B. von Bertelsmann. Sie wissen: Hier hat jemand vor Jahren eine Enzyklopädie erworben. Sie behaupten: Die könne man jetzt mit Wertzuwachs verkaufen. Dazu kommt es nicht, aber sie bieten noch etwas anderes an: Nachdrucke historischer Schriften und Kunstwerke, schön anzusehen. Vor Monaten haben wir davor gewarnt, jetzt gibt es Ergebnisse vor Gericht!

 

Wie sieht die Masche aus? Erstaunliche Wertsteigerung der „Werke“!

Die Bücher und Kunstdrucke sind teuer, aber angeblich noch viel wertvoller. Als Sammlung soll der Wert besonders steigen: große Beträge von 30.000 €, 50.000 € sollen für manches Werk erzielbar sein. Angeblich eine sichere Anlage in Zeiten, wo doch auf der Bank das Geld nur Minuszinsen brachte.

 

Das glauben Sie nicht? Wir auch nicht.

Rechtsanwalt Harald Baumann-Hasske beantwortet wichtige Fragen:

 

Sind solche Bücher, Drucke oder Faksimiles eine Wertanlage?

Kaum. Die Bücher und Drucke sind meist bereits beim Kauf nicht das wert, was sie kosten sollen. Bei den Gerichten liegen Verfahren, weil Rentner ihre Altersvorsorge geopfert haben: zigtausende Euro sind gezahlt worden. Das LKA Berlin ermittelt, die Staatsanwaltschaft Bielefeld, in Norddeutschland, auch im Raum Dresden gibt es Fälle.

 

Gibt es Beispiele?

Beispiel ist die sogenannte „Merian Kupferbibel“, die im Direktvertrieb 1.700 € gekostet haben soll. Sechs „Meisterwerke der Welt“ auf Alu-Blech sind angeblich 10.000 € wert. Oder das „Gebetbuch für Kardinal Albrecht von Brandenburg“ für 4.999 €; die Wertsteigerung auf einer Auktion sollte bis zu 42.500 € bringen können. Experten schätzen dagegen den Wertverlust auf mindestens 50 % – vom Einkaufswert.

 

Kann man das Geld zurückholen?

Zivilrechtlich lässt sich das Geld zurückholen. Denn es handelt sich um Wucher, strafrechtlich um Betrug. Der Verlag oder Vertrieb haftet, denn der Vertreter hat den Kaufvertrag für ihn abgeschlossen.

 

Gibt es Erfahrungen?
Unsere Mandanten sind zufrieden. Einigt man sich, kann es ganz schnell gehen; muss man streiten, gibt es, je nach Vertrag, gute Erfolgsaussichten. Das Risiko ist gering, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Wir beraten Sie gerne, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.

VW Abgasskandal: Kostenlose Beratung zur Musterfeststellungsklage

Am 28.02.2020 haben sich die Verbraucherzentrale und die Volkswagen AG auf einen Vergleich in der Musterfeststellungsklage geeinigt. Viele Verbraucher bekommen nun ab 19.03.2020 ein Vergleichsangebot der Volkswagen AG, welches bis zum 20.04.2020 angenommen werden müsste. Viele bekommen kein Angebot. Das heißt aber nicht, dass diese Verbraucher leer ausgehen müssen.

 

Wir beraten Sie kostenlos rund um das Thema Musterfeststellungsklage unter: 0351/498720 

Sie können uns auch eine E-Mail schicken und wir rufen Sie zurück: info@baumann-hasske.de

Wer bekommt ein konkretes Vergleichsangebot? 

 

Laut Vergleichstext müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um ein Vergleichsangebot zu erhalten:

 

– (i) Erwerb eines Fahrzeugs mit einem Motor des Typs EA 189 EU5 oder EU6, in dem eine vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder funktionsgleichen ausländischen Behörden als unzulässig eingeordnete Abschalteinrichtung verbaut war oder ist (betroffenes Fahrzeug), vor dem 1. Januar 2016,

– (ii) zum Zeitpunkt des Erwerbs Wohnsitz in Deutschland

– (iii) sofern für dasselbe Fahrzeug mehrere Anmeldungen zum Klageregister vorliegen, ist der betreffende Verbraucher der letztmalige Erwerber vor dem 1. Januar 2016

– (iv) Anmeldung von vermeintlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs bis zum 29. September 2019 zum Klageregister, Aktenzeichen 4 MK 1/18 und keine Rücknahme der Anmeldung

– (v) keine vorherige Abtretung ihrer behaupteten Ansprüche gegen Volkswagen an Dritte

– (vi) kein vorheriges rechtskräftiges Urteil und kein vorheriger abgeschlossener Vergleich über ihre behaupteten Ansprüche

 

Sprich: Es bekommen nur die Beteiligten ein Vergleichsangebot, welche ihr Fahrzeug bis zum 31.12.2015 erworben haben. Den konkreten Vergleichstext finden Sie hier.

 

Wie hoch ist das konkrete Vergleichsangebot? 

 

Die Höhe der angebotenen Vergleichszahlung hängt vom Fahrzeugtyp und vom Baujahr ab. Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier.

 

Wie gut ist das Angebot der Volkswagen AG? 

 

Ob das jeweilige Angebot gut oder schlecht ist hängt von verschiedenen Parametern (Laufleistung, Kaufpreis, Zufriedenheit mit dem Fahrzeug) ab. Letztlich kann das nur ein Experte beurteilen, welcher sich seit Jahren mit dieser Materie beschäftigt. Gute Nachrichten: Sobald Sie von der Volkswagen AG ein Angebot erhalten haben, können Sie sich kostenlos von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Die Kosten hierfür übernimmt die Volkswagen AG!

 

Was sind die Alternativen? 

 

Wer das Angebot der Volkswagen AG nicht annehmen möchte, kann noch bis Ende Oktober 2020 eine individuelle Einzelklage einreichen. Diese wäre dann darauf gerichtet, das Fahrzeug an die Volkswagen AG zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. In vielen Fällen dürfte das die wirtschaftlich bessere Alternative sein.

 

Rechtsprobleme beim Reisen rund um Corona

Pauschalreise  –  Individualreise  –  Stornierung

Rücktritt – Versicherung – Rückholung

 

Das Bundesgesundheitsministerium rät grundsätzlich von Reisen jeglicher Art ab, wenn sie sich vermeiden lassen.

 

Pauschalreisen:

Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus ausgesprochen: „Treten Sie vorerst keine Reise zu touristischen Zwecken in das Ausland mehr an.” Damit können Sie Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren, wenn diese (zeitlich) von der Reisewarnung betroffen sind. Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollten, sollte man erst dann stornieren, wenn man sicher ist, dass die Warnung noch gilt. Anwendbar ist die Richtlinie (EU) 2015/2302 sowie § 651 j BGB.

Auch Reiseveranstalter sind berechtigt, unter diesen Umständen die Reise zu stornieren; daraus ergibt sich die Verpflichtung, erhaltenen Zahlungen rückzuerstatten.

 

Individualreisen:

Für Individualreisen ist die Europäische Richtlinie (EU) 2015/2302 nicht anwendbar, deshalb kommt es darauf an, nach welchem nationalen Recht die Reiseleistung gebucht worden ist.

Die Grenzen zu Luxemburg, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Australien und Neuseeland sind für alle Ausländer geschlossen, die keinen wichtigen Grund für die Reise haben. Polen, Tschechien, Israel, Nepal, die USA haben unterschiedliche Einschränkungen des Reiseverkehrs verhängt. Die Situation ändert sich täglich, wenn nicht stündlich.

Für die genannten und weitere Länder haben auch die Personen, die ihre Reise selbst und einzeln gebucht haben, Aussichten, die Reiseleistungen ohne oder mit geringem Verlust stornieren zu können: Es geht um höhere Gewalt, ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis; dann jedenfalls trifft die Verbraucher kein Verschulden. Die Anbieter der Reiseleistung können ihre Leistung objektiv nicht erbringen. Nach deutschem Recht ist damit der Rücktritt möglich (§ 323 BGB). Es kommt darauf an, ob und was der Vertrag bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall vorsehen. Auch nach dem Recht anderer Länder ist davon auszugehen, dass eine Stornierung ganz oder teilweise möglich sein sollte.

Der Umstand, dass man Angst vor Infektion hat, dürfte für sich genommen aber nicht ausreichen, um einen Stornierung zu begründen.

Wenn Fluggesellschaften gebuchte und bezahlte Flüge absagen, muss der Flugpreis erstattet werden. Zusätzliche Schäden werden ggf. nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. den Leitlinien der Europäischen Kommission zu deren Auslegung vom 10. Juni 2016 ersetzt. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Wenn es sich dabei um Verfügungen in Bezug auf die Corona-Pandemie handelt, liegen solche Umstände höherer Gewalt nahe. Sicherheit gewinnt man, wenn man bei der Fluggesellschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

 

Stornierung von Hotel oder Unterkunft

In vielen Mitgliedstaaten der EU kommt es auf den Vertrag an, den Sie mit dem Hotel oder der Pension geschlossen haben. In den Vertragsbedingungen ist festgelegt, ob und bis wann Zimmer kostenlos storniert werden können, ob und in welcher Höhe dafür Stornogebühren gezahlt werden müssen und ob und ab wann der vollständige Aufenthalt zu zahlen ist.

In einigen Ländern gibt es die gesetzliche Möglichkeit, die Unterkunft wegen besonderer, unvermeidlicher Umstände kostenfrei abzusagen. Andere regeln derartige Vorfälle als Wegfall der Geschäftsgrundlage ähnlich dem deutschen § 313 BGB.

 

Schadensersatz

Grundsätzlich haften Reiseveranstalter regelmäßig nur für Verschulden; Fluggesellschaften haben ein erhöhtes Haftungsrisiko, das aber in der Regel nicht auf Ereignisse wie Pandemien zutrifft. Da Schäden und deren Ursache sowie ihre Höhe immer im Einzelfall geprüft werden müssen, empfehlen wir Ihnen hier sachkundige Einzelberatung.

 

Keine Absicherung über Reiserücktrittskostenversicherung

Mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht ein. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen greift eine Reiserücktrittskosten-Versicherung immer dann nicht, wenn im Land des Urlaubsortes eine Krise eintritt. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung versichert den Reisenden, der wegen Krankheit, Todesfall in der Familie, Kündigung des Arbeitsvertrages oder andere schwerwiegende Gründe die Reise nicht antreten kann. Die Versicherungsbedingungen sehen oft sogar vor, dass „Pandemien“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

 

Rückholung durch den Reiseveranstalter oder das Auswärtige Amt

Wollen Sie aus Ihrem Urlaub oder sonst von Ihrer Reise (vorzeitig) nach Deutschland zurückkehren oder haben Sie Bedenken, dass Ihre Heimreise unter den Bedingungen der Pandemie nicht mehr wie geplant stattfindet, sollten Sie sich dringend an Ihren Reiseveranstalter oder an Ihre Fluggesellschaft wenden.

Können diese Ihnen die Rückreise nicht ermöglichen und sitzen Sie also fest, kann das Auswärtige Amt Sie ggf. zurückholen. Dies gilt nicht, wenn und solange Sie im Ausland unter Quarantäne stehen. Sie sollten sich jedenfalls dringend online in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen. Wer wann wie reisen kann, klärt das Krisenzentrum des Auswärtigen Amtes. Diese Rückholaktionen sind voraussichtlich zeitlich befristet. Wer die Kosten trägt, ist einstweilen nicht geklärt. Es kann also sein, dass Sie für die Kosten herangezogen werden.

Sind Sie im Ausland (an Corona) erkrankt, kann eine Reisekrankenversicherung oder Auslandskrankenversicherung eintreten und Sie, je nach Umfang, auch nach Hause holen. Solche Versicherungen sind oft mit dem Reisevertrag abgeschlossen worden oder in der Mitgliedschaft in einem Automobilklub enthalten.

 

Weiter Informationen finden Sie bei:

 

Auswärtiges Amt:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19

 

Bundesgesundheitsministerium:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Sächsisches Staatsministerium für Gesundheit und Soziales:

https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html

 

Europäische Kommission:

https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_de

 

Verbraucherzentralen Bundesverband:

https://www.verbraucherzentrale.de/

 

Europäisches Verbraucherzentrum:

https://www.evz.de

Dashcam-Aufnahmen unter Umständen verwertbar

Dashcam: BGH erklärt Aufnahmen über Unfall für verwertbar

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17)

 

Der BGH hat in einer viel beachteten Entscheidung festgelegt, dass die Aufnahmen einer sog. „Dashcam“ im Zivilprozess über einen Verkehrsunfall als Beweismittel zum Nachweis des Verschuldens zulässig sind.

 

Was ist eine Dashcam?

 

Eine Dashcam ist eine Videokamera, die im Auto so montiert wird, dass sie ununterbrochen das Verkehrsgeschehen aufnimmt und in einer Schleife speichert.

 

Ist das zulässig?

 

Die Aufnahme einer Person oder einer Sache, die einer Person zugeordnet werden kann, mit einer Videokamera ist die Erhebung von Daten (§ 3 Abs. 3 BDSG). Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die Ausnahmevorschrift des § 6b Abs. Ziff. 3 BDSG greift nicht, da die pauschale Video-Beobachtung aller Verkehrsteilnehmer ohne konkreten Anlass durch Private nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes betrachtet wird.

Dahinter steht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG aller Teilnehmer am Straßenverkehr sowie dessen Ausprägung im Recht am eignen Bild aus § 22 KunstUrhG.

 

Welche Folgen kann es haben, eine Dashcam im Auto zu befestigen?

 

Mit der Aufnahme ist keine Straf- und Bußgeldvorschrift verbunden. Wer Aufnahmen fertigt, setzt sich ggf. zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus.

Davon noch zu unterscheiden sind Besitz und Montage einer Dashcam: Sie sind nicht unzulässig und weder strafbar noch ordnungswidrig. Die Rechtsverletzung einer anderen Person, die zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, wird erst mit der Fertigung, ggf. erst mit Veröffentlichung einer Aufnahme, möglich.

 

Kann ich mit der Dashcam beweisen, wer einen Unfall verschuldet hat?

 

Nach der Entscheidung des BGH vom 15.5.2018: Eindeutig JA. Zwar stehen die Vorschriften des BDSG und das Recht am eigenen Bild dem Recht, solche Videos aufzunehmen, entgegen. Aber der BGH wertet das Recht des Geschädigten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen  höher als das Recht des Schädigers am eigenen Bild bzw. den Schutz seiner Daten. Seine Daten müsse er dem Geschädigten im Rahmen des Verfahrens ohnehin preisgeben.

Mitverschulden von Fußgängern

Kein Mitverschulden eines Fußgängers beim Tragen dunkler Kleidung

 

Ein Fußgänger, der bei “Grün” die Straße überquert, muss sich bei einer Kollision mit einem Pkw, für den gleichzeitig “Grün” angezeigt wurde, das Tragen dunkler Kleidung nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.

 

Wer also als Fußgänger ordnungsgemäß eine Straße überquert, muss sich im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung keinen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit, so das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung.

 

(Endurteil des OLG München vom 30 .06 .2017 , Az.: 10 U 4244/16)

 

Normen: StVO § 25 Abs. III, StVG §§ 7 Abs. I, 9, BGB §§ 254, 823 Abs. I