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Mitverschulden von Fußgängern

Kein Mitverschulden eines Fußgängers beim Tragen dunkler Kleidung

 

Ein Fußgänger, der bei “Grün” die Straße überquert, muss sich bei einer Kollision mit einem Pkw, für den gleichzeitig “Grün” angezeigt wurde, das Tragen dunkler Kleidung nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.

 

Wer also als Fußgänger ordnungsgemäß eine Straße überquert, muss sich im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung keinen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit, so das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung.

 

(Endurteil des OLG München vom 30 .06 .2017 , Az.: 10 U 4244/16)

 

Normen: StVO § 25 Abs. III, StVG §§ 7 Abs. I, 9, BGB §§ 254, 823 Abs. I