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Dashcam-Aufnahmen unter Umständen verwertbar

Dashcam: BGH erklärt Aufnahmen über Unfall für verwertbar

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17)

 

Der BGH hat in einer viel beachteten Entscheidung festgelegt, dass die Aufnahmen einer sog. „Dashcam“ im Zivilprozess über einen Verkehrsunfall als Beweismittel zum Nachweis des Verschuldens zulässig sind.

 

Was ist eine Dashcam?

 

Eine Dashcam ist eine Videokamera, die im Auto so montiert wird, dass sie ununterbrochen das Verkehrsgeschehen aufnimmt und in einer Schleife speichert.

 

Ist das zulässig?

 

Die Aufnahme einer Person oder einer Sache, die einer Person zugeordnet werden kann, mit einer Videokamera ist die Erhebung von Daten (§ 3 Abs. 3 BDSG). Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die Ausnahmevorschrift des § 6b Abs. Ziff. 3 BDSG greift nicht, da die pauschale Video-Beobachtung aller Verkehrsteilnehmer ohne konkreten Anlass durch Private nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes betrachtet wird.

Dahinter steht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG aller Teilnehmer am Straßenverkehr sowie dessen Ausprägung im Recht am eignen Bild aus § 22 KunstUrhG.

 

Welche Folgen kann es haben, eine Dashcam im Auto zu befestigen?

 

Mit der Aufnahme ist keine Straf- und Bußgeldvorschrift verbunden. Wer Aufnahmen fertigt, setzt sich ggf. zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus.

Davon noch zu unterscheiden sind Besitz und Montage einer Dashcam: Sie sind nicht unzulässig und weder strafbar noch ordnungswidrig. Die Rechtsverletzung einer anderen Person, die zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, wird erst mit der Fertigung, ggf. erst mit Veröffentlichung einer Aufnahme, möglich.

 

Kann ich mit der Dashcam beweisen, wer einen Unfall verschuldet hat?

 

Nach der Entscheidung des BGH vom 15.5.2018: Eindeutig JA. Zwar stehen die Vorschriften des BDSG und das Recht am eigenen Bild dem Recht, solche Videos aufzunehmen, entgegen. Aber der BGH wertet das Recht des Geschädigten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen  höher als das Recht des Schädigers am eigenen Bild bzw. den Schutz seiner Daten. Seine Daten müsse er dem Geschädigten im Rahmen des Verfahrens ohnehin preisgeben.