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Rechtsprobleme beim Reisen rund um Corona

Pauschalreise  –  Individualreise  –  Stornierung

Rücktritt – Versicherung – Rückholung

 

Das Bundesgesundheitsministerium rät grundsätzlich von Reisen jeglicher Art ab, wenn sie sich vermeiden lassen.

 

Pauschalreisen:

Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus ausgesprochen: „Treten Sie vorerst keine Reise zu touristischen Zwecken in das Ausland mehr an.” Damit können Sie Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren, wenn diese (zeitlich) von der Reisewarnung betroffen sind. Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollten, sollte man erst dann stornieren, wenn man sicher ist, dass die Warnung noch gilt. Anwendbar ist die Richtlinie (EU) 2015/2302 sowie § 651 j BGB.

Auch Reiseveranstalter sind berechtigt, unter diesen Umständen die Reise zu stornieren; daraus ergibt sich die Verpflichtung, erhaltenen Zahlungen rückzuerstatten.

 

Individualreisen:

Für Individualreisen ist die Europäische Richtlinie (EU) 2015/2302 nicht anwendbar, deshalb kommt es darauf an, nach welchem nationalen Recht die Reiseleistung gebucht worden ist.

Die Grenzen zu Luxemburg, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Australien und Neuseeland sind für alle Ausländer geschlossen, die keinen wichtigen Grund für die Reise haben. Polen, Tschechien, Israel, Nepal, die USA haben unterschiedliche Einschränkungen des Reiseverkehrs verhängt. Die Situation ändert sich täglich, wenn nicht stündlich.

Für die genannten und weitere Länder haben auch die Personen, die ihre Reise selbst und einzeln gebucht haben, Aussichten, die Reiseleistungen ohne oder mit geringem Verlust stornieren zu können: Es geht um höhere Gewalt, ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis; dann jedenfalls trifft die Verbraucher kein Verschulden. Die Anbieter der Reiseleistung können ihre Leistung objektiv nicht erbringen. Nach deutschem Recht ist damit der Rücktritt möglich (§ 323 BGB). Es kommt darauf an, ob und was der Vertrag bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall vorsehen. Auch nach dem Recht anderer Länder ist davon auszugehen, dass eine Stornierung ganz oder teilweise möglich sein sollte.

Der Umstand, dass man Angst vor Infektion hat, dürfte für sich genommen aber nicht ausreichen, um einen Stornierung zu begründen.

Wenn Fluggesellschaften gebuchte und bezahlte Flüge absagen, muss der Flugpreis erstattet werden. Zusätzliche Schäden werden ggf. nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. den Leitlinien der Europäischen Kommission zu deren Auslegung vom 10. Juni 2016 ersetzt. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Wenn es sich dabei um Verfügungen in Bezug auf die Corona-Pandemie handelt, liegen solche Umstände höherer Gewalt nahe. Sicherheit gewinnt man, wenn man bei der Fluggesellschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

 

Stornierung von Hotel oder Unterkunft

In vielen Mitgliedstaaten der EU kommt es auf den Vertrag an, den Sie mit dem Hotel oder der Pension geschlossen haben. In den Vertragsbedingungen ist festgelegt, ob und bis wann Zimmer kostenlos storniert werden können, ob und in welcher Höhe dafür Stornogebühren gezahlt werden müssen und ob und ab wann der vollständige Aufenthalt zu zahlen ist.

In einigen Ländern gibt es die gesetzliche Möglichkeit, die Unterkunft wegen besonderer, unvermeidlicher Umstände kostenfrei abzusagen. Andere regeln derartige Vorfälle als Wegfall der Geschäftsgrundlage ähnlich dem deutschen § 313 BGB.

 

Schadensersatz

Grundsätzlich haften Reiseveranstalter regelmäßig nur für Verschulden; Fluggesellschaften haben ein erhöhtes Haftungsrisiko, das aber in der Regel nicht auf Ereignisse wie Pandemien zutrifft. Da Schäden und deren Ursache sowie ihre Höhe immer im Einzelfall geprüft werden müssen, empfehlen wir Ihnen hier sachkundige Einzelberatung.

 

Keine Absicherung über Reiserücktrittskostenversicherung

Mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht ein. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen greift eine Reiserücktrittskosten-Versicherung immer dann nicht, wenn im Land des Urlaubsortes eine Krise eintritt. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung versichert den Reisenden, der wegen Krankheit, Todesfall in der Familie, Kündigung des Arbeitsvertrages oder andere schwerwiegende Gründe die Reise nicht antreten kann. Die Versicherungsbedingungen sehen oft sogar vor, dass „Pandemien“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

 

Rückholung durch den Reiseveranstalter oder das Auswärtige Amt

Wollen Sie aus Ihrem Urlaub oder sonst von Ihrer Reise (vorzeitig) nach Deutschland zurückkehren oder haben Sie Bedenken, dass Ihre Heimreise unter den Bedingungen der Pandemie nicht mehr wie geplant stattfindet, sollten Sie sich dringend an Ihren Reiseveranstalter oder an Ihre Fluggesellschaft wenden.

Können diese Ihnen die Rückreise nicht ermöglichen und sitzen Sie also fest, kann das Auswärtige Amt Sie ggf. zurückholen. Dies gilt nicht, wenn und solange Sie im Ausland unter Quarantäne stehen. Sie sollten sich jedenfalls dringend online in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen. Wer wann wie reisen kann, klärt das Krisenzentrum des Auswärtigen Amtes. Diese Rückholaktionen sind voraussichtlich zeitlich befristet. Wer die Kosten trägt, ist einstweilen nicht geklärt. Es kann also sein, dass Sie für die Kosten herangezogen werden.

Sind Sie im Ausland (an Corona) erkrankt, kann eine Reisekrankenversicherung oder Auslandskrankenversicherung eintreten und Sie, je nach Umfang, auch nach Hause holen. Solche Versicherungen sind oft mit dem Reisevertrag abgeschlossen worden oder in der Mitgliedschaft in einem Automobilklub enthalten.

 

Weiter Informationen finden Sie bei:

 

Auswärtiges Amt:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19

 

Bundesgesundheitsministerium:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Sächsisches Staatsministerium für Gesundheit und Soziales:

https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html

 

Europäische Kommission:

https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_de

 

Verbraucherzentralen Bundesverband:

https://www.verbraucherzentrale.de/

 

Europäisches Verbraucherzentrum:

https://www.evz.de