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BGH: Massenkündigungen von Darlehen durch Bausparkassen sind rechtens

BGH Aktenzeichen: Az. XI ZR 185/16

In zwei am 21.02.2017 verkündeten Entscheidungen hat der BGH den Bausparkassen das Recht eingeräumt, von sich aus Bausparverträge zu kündigen, selbst wenn die Bausparsumme noch nicht voll eingezahlt ist. Voraussetzung sei, dass der Vertrag bereits seit 10 Jahren zuteilungsreif sei, der Sparer die Vertragssumme aber nicht abgerufen habe.

Seit 2015 haben Bausparkassen in der Niedrigzinsphase bereits schätzungsweise 260.000 Kündigungen für solche Verträge ausgesprochen. Vor 2010 waren Bausparverträge wegen ihrer niedrigen Zinsen für Anleger wenig attraktiv; sie wurden vornehmlich wegen ihrer Zuverlässigkeit und der langfristig garantierten Zinsen gewählt. Beim Bausparen spart man eine bestimmte Teilsumme an und nimmt dann zusätzlich einen Kredit in Anspruch, um sich eigenen Wohnraum zu schaffen. Mit öffentlicher Förderung kann man so günstig zu einem Kredit kommen. In der Niedrigzinsphase seither ist es aber attraktiv geworden, über die Mindestsumme hinaus weiter zu sparen, weil die Zinsen der älteren Verträge viel besser sind als das, was man jetzt regulär bei der Bank bekommen kann. Viele Kunden haben das anschließende Darlehen auch deshalb nicht in Anspruch genommen, weil Kredite anderswo günstiger sind, als bei der Bausparkasse.

Die Bausparkassen sahen ihr Geschäftsmodell bedroht und kündigten deshalb Verträge, bei denen sie 10 Jahre nach Zuteilungreife unterstellten, dass Kunden keinen Kredit nehmen wollten. Dabei sahen viele Verträge sogar Bonuszahlungen vor für den Fall, dass Kunden weiter ansparen würden. Das war vereinbart worden, weil die Bausparkassen gute Möglichkeiten gesehen hatten, mit dem Spargeld am Kapitalmarkt deutlich höhere Zinsen zu erzielen.

Dabei erfolgte die Kündigung dann, wenn die volle Bausparsumme noch nicht angespart war, oft gegen den Wortlaut oder den Sinn des Vertrages. Auch die in Bezug genommene Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 (bzw. Nr.3 n.F.) BGB hat eigentlich eine Funktion zum Schutz des Verbrauchers; sie dient erkennbar nicht dem Schutz der Bank vor dem Sparer. Trotzdem hat der BGH den Bausparkassen jetzt unter bestimmten Voraussetzungen Recht gegeben.

Was ist zu tun?

In Deutschland bestehen viele Millionen Bausparverträge –  davon ein erheblicher Anteil Altverträge. Verbraucherschützer rechnen noch in diesem Jahr mit ca. 70.000 weiteren Kündigungen.

Wer die Kündigung eines älteren Bausparvertrages erhält, auf den er immer noch einzahlt, sollte sich beraten lassen. Ansprechpartner sind die Ombudsleute der Bausparkassen, Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte.

Vorher kann aber anhand einiger einfacher Überlegungen selbst entschieden werden, ob sich ein Widerspruch lohnt:

Ist die Bausparsumme voll eingezahlt, ist also der Vertrag erfüllt, ist die Beendigung durch die Bausparkasse jedenfalls rechtens.

Ist die Ansparsumme, die für die Zuteilungsreife erreicht werden muss, noch nicht eingezahlt, ist eine Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Ist die Zuteilungsreife erreicht, aber sind seit diesem Zeitpunkt noch keine 10 Jahre vergangen, ist die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Sind seit der Zuteilungsreife 10 Jahre vergangen, muss geprüft werden, ob die Verträge denen entsprechen, die jetzt Gegenstand der Urteile des BGH waren.

Wenn Sie Zweifel haben, empfiehlt es sich, einer Kündigung zu widersprechen, Geld nicht entgegen zu nehmen oder, wenn bereits ausgezahlt, einen Vorbehalt zu erklären und es nicht auszugeben.

Für eine Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (link).