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Zum Anspruch auf Schadensersatz für Fahrgäste

Wie weit geht die Pflicht zur Eigensicherung in Straßenbahnen und Bussen?

 

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine 83-jährige Frau in einer Straßenbahn unmittelbar nach deren Abfahrt stürzte. Die Frau verlangte vom Betreiber der Straßenbahn Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die zu klärende Rechtsfrage lautete, wie weit die Pflicht zur Eigensicherung in einer Straßenbahn bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln allgemein geht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts geht diese Pflicht sehr weit:

 

„Dem Fahrgast obliegt es, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in die Straßenbahn einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen (Leitsatz).“

 

Das Gericht wies die Klage, diesem Leitsatz folgend, ab.

 

Den Straßenbahnfahrer treffe kein Verschulden. Er durfte anfahren, ohne besondere Rücksicht auf ältere Menschen allgemein oder etwa auf den behinderten Ehemann der Klägerin, der mit Unterarmgehstützen unterwegs war, nehmen zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse sich die Klägerin unmittelbar nach dem Zusteigen sicheren Halt durch einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz verschaffen. Wenn – wie hier – keine freien Sitzplätze in unmittelbarer Nähe zum Einstieg vorhanden seien, müsse sich der Fahrgast während der Anfahrt jedenfalls an vorhandenen Haltestangen festhalten. Tue er dies nicht und stürze der Fahrgast in der Folge, treffe ihn das alleinige Verschulden am Unfall, sodass der Betreiber der Bahn keinen Schadensersatz zahlen müsse.

 

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2017, Aktenzeichen I-11 U 21/16)

 

Normen: BGB §§ 280 Abs. I, 611, 823, 831, 254; HPflG §§ 1 Abs. II, 4 und 6

 

Zur Mithaftung des Radfahrers bei Benutzung des Radweges in falscher Richtung

Die Benutzung des Radweges in falscher Richtung kann zu einer Mithaftung von 75 % führen

 

1. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer, weil dieser den Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, ohne eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, so resultiert daraus eine Haftungsverteilung von drei Vierteln zu Lasten des Fahrradfahrers.

2. Der Radfahrer ist wie ein Fußgänger gegenüber Fahrzeugführern wartepflichtig, da weder § 9 III 2 StVO noch § 26 StVO einschlägig sind und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber Fahrzeugen, nicht jedoch gegenüber Fußgängern bestehen.

 

Das Oberlandesgericht München hatte dabei einen Fall zu entscheiden, in dem eine Radfahrerin einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt hat und ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn gefahren ist. Die Verstöße der Radfahrerin gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO (Benutzungsverbot linker Radwege ohne Zusatzzeichen) und § 10 Abs. 1 StVO (Einfahren auf Fahrbahn) wiegen derart schwer, dass eine Mithaftung der Radfahrerin von 75 % als angemessen erscheint. Die Benutzung des Radweges in falscher Richtung kann daher erhebliche Nachteile mit sich bringen.

 

Das komplette Urteil des OLG München vom 05. August 2016 – 10 U 4616/15 kann hier abgerufen werden: Link zum Urteil.

 

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Blitzerfotos: Was tun bei schlechter Fotoqualität?

Zur Verwertbarkeit von Blitzerfotos:

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einmal mehr die hohen Anforderungen an die Verwertbarkeit von qualitativ schlechten Blitzerfotos konkretisiert:

 

“Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.”

 

Das Oberlandesgericht führt aus:

 

“So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl auf Grund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung prüfen, ob sich das in Bezug genommene Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (BGH a.a.O., OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH, a.a.O., OLG Hamm a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Februar 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 1 B/106; OLG Rostock VRS 108, 29, 30).”

 

Das Urteil kann hier im Volltext nachgelesen werden: Link zum Urteil.

 

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Sensationsurteil im VW-Abgasskandal. Jetzt handeln!

Wendung im VW-Abgasskandal:

LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen: 3 O 139/16)

 

 

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Hildesheim im VW-Abgasskandal am 17.01.2017 den VW-Konzern dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis für sein Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Das Besondere: Es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen SEAT!

 

Das LG Hildesheim argumentiert, dass es allein darauf ankomme, wer den manipulierten Motor in den Verkehr gebracht hat. Und das war VW!

 

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Wettrennen fahren kann Mord sein!

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat das Landgericht Berlin zwei Teilnehmer eines illegalen Autorennes wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Die beiden hatten sich innerstädtisch ein Rennen mit über 160 km/h geliefert und mehrere rote Ampeln überfahren. Schließlich war einer der beiden mit dem Fahrzeug eines anderen Fahrers kollidiert, der bei „grün“ in die Kreuzung eingefahren war. Der Fahrer starb infolge des Unfalls.

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