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Blitzerfotos: Was tun bei schlechter Fotoqualität?

Zur Verwertbarkeit von Blitzerfotos:

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einmal mehr die hohen Anforderungen an die Verwertbarkeit von qualitativ schlechten Blitzerfotos konkretisiert:

 

“Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.”

 

Das Oberlandesgericht führt aus:

 

“So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl auf Grund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung prüfen, ob sich das in Bezug genommene Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (BGH a.a.O., OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH, a.a.O., OLG Hamm a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Februar 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 1 B/106; OLG Rostock VRS 108, 29, 30).”

 

Das Urteil kann hier im Volltext nachgelesen werden: Link zum Urteil.

 

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