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Zur Mithaftung des Radfahrers bei Benutzung des Radweges in falscher Richtung

Die Benutzung des Radweges in falscher Richtung kann zu einer Mithaftung von 75 % führen

 

1. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer, weil dieser den Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, ohne eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, so resultiert daraus eine Haftungsverteilung von drei Vierteln zu Lasten des Fahrradfahrers.

2. Der Radfahrer ist wie ein Fußgänger gegenüber Fahrzeugführern wartepflichtig, da weder § 9 III 2 StVO noch § 26 StVO einschlägig sind und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber Fahrzeugen, nicht jedoch gegenüber Fußgängern bestehen.

 

Das Oberlandesgericht München hatte dabei einen Fall zu entscheiden, in dem eine Radfahrerin einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt hat und ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn gefahren ist. Die Verstöße der Radfahrerin gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO (Benutzungsverbot linker Radwege ohne Zusatzzeichen) und § 10 Abs. 1 StVO (Einfahren auf Fahrbahn) wiegen derart schwer, dass eine Mithaftung der Radfahrerin von 75 % als angemessen erscheint. Die Benutzung des Radweges in falscher Richtung kann daher erhebliche Nachteile mit sich bringen.

 

Das komplette Urteil des OLG München vom 05. August 2016 – 10 U 4616/15 kann hier abgerufen werden: Link zum Urteil.

 

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