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Sensationsurteil im VW-Abgasskandal. Jetzt handeln!

Wendung im VW-Abgasskandal:

LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen: 3 O 139/16)

 

 

In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Hildesheim im VW-Abgasskandal am 17.01.2017 den VW-Konzern dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis für sein Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Das Besondere: Es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen SEAT!

 

Das LG Hildesheim argumentiert, dass es allein darauf ankomme, wer den manipulierten Motor in den Verkehr gebracht hat. Und das war VW!

 

Eine weitere Besonderheit des Urteils ist, dass der Kläger bisher nichts mit VW zu tun hatte. Es bestanden keine vertraglichen Beziehungen. Das Landgericht Hildesheim stützt sein Urteil auf § 826 (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug!): Es liege auf der Hand, das der VW Konzern aus Profitgier Kunden vorsätzlich sittenwidrig schädigen wollte.

 

Die Orientierungssätze des Gerichts lauten:

 

1. Dem Erwerber eines Dieselkraftwagens steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn dieser das Fahrzeug unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr bringt, die dazu führt, dass der Betrieb des Fahrzeugs bei einer Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und die Abgaswerte, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden.

2. Der Hersteller handelt sittenwidrig, weil die Täuschung dem Zweck dient, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

3. Der Erwerber kann gegen den Hersteller auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend machen.

4. Der Hersteller muss die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass er den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw erstattet.

5. Die gezogenen Nutzungen muss sich der Käufer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.(Rn.74)

 

Das Urteil können Sie hier im Volltext anrufen: Link zum Urteil.

 

Daneben existieren bereits zahlreiche weitere Urteile, welche Ansprüche von Käufern gegen Händler bejahen.

 

Betroffene im VW-Abgasskandal können sich an die Kanzlei Baumann-Hasske wenden. Gemeinsam können wir erörtern, ob ein Vorgehen gegen den Händler oder sogar gegen VW direkt sinnvoll ist.

 

Bitte beeilen Sie sich: Es laufen wichtige Fristen!