Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht
Ehrenamtliche, aber auch wirtschaftliche Tätigkeit erfordert oft feste juristische Strukturen, die in Satzungen und Verträgen geregelt werden. Dabei sind Satzungen und Verträge auf den jeweiligen Bedarf zuzuschneiden, die richtige Rechtsform muss gefunden und ausgewählt werden.Im Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht verfügen wir über jahrzehntelange Erfahrung.
Vereinsrecht
Der eingetragene, gemeinnützige Verein und der Wirtschaftsverein sind im BGB geregelt. Sie sind geeignet für Sport, Kultur, aber auch für Verbände, Vertretungen und zur Organisation politischer Interessen. Wir verfügen über eine Vielzahl standardisierter oder selbst entwickelter Satzungen, die wir gerne für Ihre Zwecke anpassen. Unsere Entwürfe entsprechen in der Regel allen Anforderungen des Registergerichts und der Finanzämter. Wir nutzen, wo es ratsam ist, Formulierungen, die nach aller Erfahrung der Prüfung durch das Finanzamt standhalten und damit die Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit gewährleisten. Damit können Spenden an den gemeinnützigen Verein steuerlich geltend gemacht werden und führen zur Senkung der Einkommenssteuerschuld.
Wir berücksichtigen dabei auch steuerrechtliche Aspekte; eine steuerrechtliche Beratung vermitteln wir gerne.
Gesellschaftsrecht
Jedes Unternehmen, das effektiv wirtschaften und Gewinne erzielen will braucht eine geeignete Rechtsform. Die Anwälte unserer Kanzlei und unsere Partner hatten die ungewöhnliche Gelegenheit, seit 1990 eine Vielzahl von Unternehmen bei der Gründung und beim Ausbau zu beraten. Wir haben Wechsel in der Rechtsform begleitet und bei der Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften beraten. In einigen Fällen haben wir auch bei der Liquidation unterstützt. Für alle Gesellschafter haben wir eine Rechtsform maßschneidern können. Das gilt für Selbständige genauso wie für Kapitalgesellschaften. Für jeden Geschäftsführer gibt es den geeigneten Vertrag, ggf. unter Einbeziehung besonderen Versicherungschutzes (director´s and officer´s insurances). Die einfachste gesellschaftsrechtliche Konstruktion ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im BGB geregelt ist. Wo immer sich zwei oder mehr Personen zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, haben sie eine solche Gesellschaft begründet. Einfaches Zustandekommen schützt aber nicht vor möglicherweise komplizierten Rechtsfolgen: Jede Fahrgemeinschaft ist eine GbR, in der aber ohne klare Absprachen – oder besser: Regelungen – ungeahnte Haftungsrisiken entstehen können, wenn etwas passiert. Bisher haben wir Fahrgemeinschaften nicht überreden können, Gesellschaftsverträge zu schließen; in vielen anderen Fällen haben wir aber die richtige Lösung für jedes wirtschaftliche Engagement gefunden. Ob OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, KG auf Aktien, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft – mit Gesellschaftsverträgen und Satzungen kennen wir uns aus. Das Verhältnis von Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat ist nicht immer ungetrübt; es ist wichtig, vorab die Regeln richtig zu gestalten. Den Zweck der Haftungsbegrenzung in Kapitalgesellschaften auch für den geschäftsführenden Gesellschafter zu sichern. Bitte zögern Sie nicht und nehmen Sie mit unserer Kanzlei Kontakt auf. Die telefonische Ersteinschätzung erfolgt selbstverständlich kostenlos! Wir berücksichtigen dabei auch steuerrechtliche Aspekte; eine steuerrechtliche Beratung vermitteln wir gerne.
Profitieren Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Anliegens im Gesellschaftsrecht oder Vereinsrecht: Kontakt.